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All­ge­meine Vertragsgrundlagen

1. All­ge­meines
1.1 Die nach­fol­genden AVG gelten für alle Ver­träge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwi­schen
dem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner und dem Auf­trag­geber aus­schließ­lich. Dies gilt ins­be­son­dere auch
dann, wenn der Auf­trag­geber All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen ver­wendet und diese
ent­ge­gen­ste­hende oder von den hier auf­ge­führten AVG abwei­chende Bedin­gungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier auf­ge­führten AVG, wenn der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner in Kenntnis
ent­ge­gen­ste­hender oder von den hier auf­ge­führten Bedin­gungen abwei­chender Bedin­gungen des
Auf­trag­ge­bers den Auf­trag vor­be­haltlos ausführt.

1.3 Abwei­chungen von den hier auf­ge­führten Bedin­gungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner aus­drück­lich schrift­lich zustimmt.

2. Ver­trags­ge­gen­stand; Urhe­ber­recht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder dem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner erteilte Auf­trag ist ein Urhe­ber­werk­ver­trag, der auf die
Ein­räu­mung von Nut­zungs­rechten an den Werkleis­tungen gerichtet ist. Der Ver­trag hat nicht zum
Gegen­stand die Über­prü­fung der wett­be­werbs­recht­li­chen Zuläs­sig­keit der Arbeiten des
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners. Er beinhaltet auch nicht die Prü­fung der kenn­zei­chen– oder sons­tigen
schutz­recht­li­chen Ein­tra­gungs­fä­hig­keit oder Ver­wend­bar­keit der Arbeiten des
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners. Der Auf­trag­geber ist für Recher­chen selber verantwortlich.

2.2 Alle Ent­würfe und Rein­zeich­nungen unter­liegen dem Urhe­ber­rechts­ge­setz. Die Bestim­mungen
dieses Gesetzes gelten zwi­schen den Par­teien auch dann, wenn die erfor­der­li­chen
Schutz­vor­aus­set­zungen, z.B. die sog. Schöp­fungs­höhe, im Ein­zel­fall nicht gegeben sein sollten.
Damit gelten in einem sol­chen Fall ins­be­son­dere die urhe­ber­ver­trags­recht­li­chen Regeln der §§ 31 ff.
UrhG; dar­über hinaus stehen den Par­teien in einem sol­chen Fall ins­be­son­dere die urhe­ber­recht­li­chen
Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Ent­würfe und Rein­zeich­nungen dürfen ohne aus­drück­liche Ein­wil­li­gung des
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners weder im Ori­ginal noch bei der Repro­duk­tion ver­än­dert oder an Dritte
wei­ter­ge­geben werden. Jede Nach­ah­mung – auch von Teilen – ist unzu­lässig. Ein Ver­stoß gegen diese
Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berech­tigt den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner, eine Ver­trags­strafe in Höhe von 100%
der ver­ein­barten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neu­este Fas­sung) übli­chen
Ver­gü­tung neben der ohnehin zu zah­lenden Ver­gü­tung zu verlangen.

2.4 Der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner räumt dem Auf­trag­geber die für den jewei­ligen Zweck erfor­der­li­chen
Nut­zungs­rechte ein. Soweit nichts anderes ver­ein­bart ist, wird jeweils nur das ein­fache Nut­zungs­recht
ein­ge­räumt. Eine Über­tra­gung der Nut­zungs­rechte an Dritte bedarf der schrift­li­chen Vereinbarung.

2.5 Die Nut­zungs­rechte gehen erst nach voll­stän­diger Bezah­lung der Ver­gü­tung auf den Auf­trag­geber
über.

2.6 Der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner ist auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken als Urheber zu nennen. Ein
Ver­stoß gegen diese Bestim­mung berech­tigt den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner, eine Ver­trags­strafe in
Höhe von 100% der ver­ein­barten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neu­este
Fas­sung) übli­chen Ver­gü­tung neben dieser zu verlangen.

2.7 Vor­schläge des Auf­trag­ge­bers bzw. seiner Mit­ar­beiter oder seine bzw. deren sons­tige Mit­ar­beit
haben keinen Ein­fluß auf die Höhe der Ver­gü­tung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Ent­würfe und Rein­zeich­nungen dürfen nur für den ver­ein­barten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich,
räum­lich und inhalt­lich) ver­wendet werden. Jede Nut­zung über den ver­ein­barten Nut­zungs­um­fang
(zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich) hinaus ist nicht gestattet und berech­tigt den
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner, eine Ver­trags­strafe in Höhe von 100% der ver­ein­barten bzw. nach dem
AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neu­este Fas­sung) übli­chen Ver­gü­tung für diese erwei­terte
Nut­zung neben der ohnehin zu zah­lenden Ver­gü­tung zu verlangen.

3. Ver­gü­tung

3.1 Ent­würfe und Rein­zeich­nungen bilden zusammen mit der Ein­räu­mung von Nut­zungs­rechten eine
ein­heit­liche Leis­tung. Die Ver­gü­tung erfolgt auf der Grund­lage des AGD-Tarifvertrages für Design–
Leis­tungen, sofern keine anderen Ver­ein­ba­rungen getroffen wurden. Die Ver­gü­tungen sind
Net­to­be­träge, die zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer zu zahlen sind.

3.2 Werden keine Nut­zungs­rechte ein­ge­räumt und nur Ent­würfe und/oder Rein­zeich­nungen gelie­fert,
ent­fällt die Ver­gü­tung für die Nutzung.

3.3 Die Anfer­ti­gung von Ent­würfen und sämt­liche sons­tigen Tätig­keiten, die der
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner für den Auf­trag­geber erbringt, sind kos­ten­pflichtig, sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes ver­ein­bart ist.

Kos­ten­vor­an­schläge und Abschät­zungen werden bei Auf­trags­er­tei­lung mit dem Gesamt­preis ver­rechnet. Kommt kein Ver­trag (schrift­lich oder münd­lich) zustande steht es dem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner frei, die ent­stan­denen Auf­wände mit einem Stun­den­satz von 35,- Euro zu berechnen.

4. Fäl­lig­keit der Ver­gü­tung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Ver­gü­tung ist bei Ablie­fe­rung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abge­nommen, so ist eine ent­spre­chende Teil­ver­gü­tung jeweils bei einer
sol­chen Teil­ab­nahme fällig. Erstreckt sich ein Auf­trag über­län­gere Zeit oder erfor­dert er vom
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner hohe finan­zi­elle Vor­leis­tungen, so sind ange­mes­sene Abschlags­zah­lungen
zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamt­ver­gü­tung bei Auf­trags­er­tei­lung, 1/3 nach Fer­tig­stel­lung von 50%
der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen ver­wei­gert werden. Im Rahmen des Auf­trags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zah­lungs­verzug kann der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner Ver­zugs­zinsen in Höhe von 8% über dem
jewei­ligen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank p.a. ver­langen. Die Gel­tend­ma­chung eines
nach­ge­wie­senen höheren Scha­dens bleibt vorbehalten.

5. Son­der­leis­tungen, Neben– und Reisekosten

5.1 Son­der­leis­tungen wie die Umar­bei­tung oder Ände­rung von Rein­zeich­nungen, Manu­skript­stu­dium
oder Druck­über­wa­chung werden nach dem Zeit­auf­wand ent­spre­chend dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neu­este Fas­sung) geson­dert berechnet.

5.2 Der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner ist nach vor­he­riger Abstim­mung mit dem Auf­trag­geber berech­tigt,
die zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­digen Fremd­leis­tungen im Namen und für Rech­nung des
Auf­trag­ge­bers zu bestellen. Der Auf­trag­geber ver­pflichtet sich, dem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner
ent­spre­chende Voll­macht zu erteilen.

5.3 Soweit im Ein­zel­fall Ver­träge über Fremd­leis­tungen im Namen und für Rech­nung des
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners abge­schlossen werden, ver­pflichtet sich der Auf­trag­geber, den
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner im Innen­ver­hältnis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­keiten frei­zu­stellen, die sich
aus dem Ver­trags­ab­schluß ergeben.

5.4 Aus­lagen für tech­ni­sche Neben­kosten, ins­be­son­dere für spe­zi­elle Mate­ria­lien, für die Anfer­ti­gung
von Modellen, Fotos, Zwi­schen­auf­nahmen, Repro­duk­tionen, Satz und Druck etc. sind vom
Auf­trag­geber zu erstatten.

5.5 Rei­se­kosten und Spesen für Reisen, die im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag zu unter­nehmen und
mit dem Auf­trag­geber abge­spro­chen sind, sind vom Auf­trag­geber zu erstatten.

6. Eigentum an Ent­würfen und Daten

6.1 An Ent­würfen und Rein­zeich­nungen werden nur Nut­zungs­rechte ein­ge­räumt, nicht jedoch das
Eigentum übertragen.

6.2 Die Ori­gi­nale sind dem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner nach ange­mes­sener Frist unbe­schä­digt
zurück­zu­geben, falls nicht schrift­lich etwas anderes ver­ein­bart wurde. Bei Beschä­di­gung oder Ver­lust
hat der Auf­trag­geber die Kosten zu ersetzen, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­nale not­wendig sind.
Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­henden Scha­dens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in Erfül­lung des Ver­trages ent­ste­henden Daten und Dateien ver­bleiben im Eigentum des
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners. Dieser ist nicht ver­pflichtet, Daten und Dateien an den Auf­trag­geber
her­aus­zu­geben. Wünscht der Auf­trag­geber deren Her­aus­gabe, so ist dies geson­dert zu ver­ein­baren
und zu vergüten.

6.4 Hat der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner dem Auf­trag­geber Daten und Dateien zur Ver­fü­gung gestellt,
dürfen diese nur mit vor­he­riger Zustim­mung des Desi­gners geän­dert werden.

6.5 Die Ver­sen­dung sämt­li­cher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegen­stände erfolgt auf Gefahr und für
Rech­nung des Auftraggebers.

7. Kor­rektur, Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung, Beleg­ex­em­plare und Eigenwerbung

7.1 Vor Aus­füh­rung der Ver­viel­fäl­ti­gung sind dem Kommunikationsdesigner-Korrekturmuster
vorzulegen.

7.2 Die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung durch den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner erfolgt nur auf­grund beson­derer
Ver­ein­ba­rung. Bei Über­nahme der Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung ist der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner
berech­tigt, nach eigenem Ermessen die not­wen­digen Ent­schei­dungen zu treffen und ent­spre­chende
Anwei­sungen zu geben.

7.3 Von allen ver­viel­fäl­tigten Arbeiten über­läßt der Auf­trag­geber dem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner
10 ein­wand­freie Beleg­ex­em­plare unent­gelt­lich. Der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner ist berech­tigt, diese
Muster und sämt­liche in Erfül­lung des Ver­trages ent­ste­henden Arbeiten zum Zwecke der
Eigen­wer­bung in sämt­li­chen Medien zu ver­wenden und im übrigen auf das Tätig­werden für den
Auf­trag­geber hinzuweisen.

8. Haf­tung

8.1 Der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner haftet für ent­stan­dene Schäden z.B. an ihm über­las­senen Vor­lagen,
Filmen, Dis­plays, Lay­outs etc. nur bei Vor­satz und grober Fahr­läs­sig­keit, es sei denn für Schäden aus
der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit; für solche Schäden haftet der
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner auch bei leichter Fahr­läs­sig­keit. Im übrigen haftet er für leichte
Fahr­läs­sig­keit nur, sofern eine Pflicht ver­letzt wird, deren Ein­hal­tung für die Errei­chung des
Ver­trags­zwecks von beson­derer Bedeu­tung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Auf­träge, die im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers an Dritte erteilt werden,
über­nimmt der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner gegen­über dem Auf­trag­geber kei­nerlei Haf­tung, es sei denn,
den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner trifft gerade bei der Aus­wahl Ver­schulden. Der
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner tritt in diesen Fällen ledig­lich als Ver­mittler auf.

8.3 Mit der Frei­gabe von Ent­würfen oder Rein­zeich­nungen durch den Auf­trag­geber über­nimmt dieser
die Ver­ant­wor­tung für die tech­ni­sche und funk­ti­ons­mä­ßige Rich­tig­keit von Pro­dukt, Text und Bild.

8.4 Für sol­cher­maßen vom Auf­trag­geber frei­ge­ge­benen Ent­würfe oder Rein­zeich­nungen ent­fällt jede
Haf­tung des Kommunikationsdesigners.

8.5 Bean­stan­dungen offen­sicht­li­cher Mängel sind inner­halb von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung des Werks
schrift­lich beim Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner gel­tend zu machen. Zur Wah­rung der Frist genügt die
recht­zei­tige Absen­dung der Rüge.

9. Gestal­tungs­frei­heit, Durch­füh­rung des Auf­trages und Vorlagen

9.1 Im Rahmen des Auf­trags besteht Gestal­tungs­frei­heit. Rekla­ma­tionen hin­sicht­lich der
künst­le­ri­schen Gestal­tung sind aus­ge­schlossen. Wünscht der Auf­trag­geber wäh­rend oder nach der
Pro­duk­tion Ände­rungen, so hat er die dadurch ver­ur­sachten Mehr­kosten zu tragen.

9.2 Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­trags aus Gründen, die der Auf­trag­geber zu ver­treten hat,
so kann der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner eine ange­mes­sene Erhö­hung der Ver­gü­tung ver­langen. Bei
Vor­satz oder grober Fahr­läs­sig­keit kann er auch Scha­den­er­satz­an­sprüche gel­tend machen. Die
Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­henden Ver­zugs­scha­dens bleibt davon unberührt.

9.3 Der Auf­trag­geber ver­si­chert, daß er zur Ver­wen­dung aller dem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner
über­ge­benen Vor­lagen berech­tigt ist. Sollte er ent­gegen dieser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung
berech­tigt sein, stellt der Auf­trag­geber den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner von allen Ersatz­an­sprü­chen
Dritter frei.

10. Ver­trags­auf­lö­sung
Sollte der Auf­trag­geber den Ver­trag vor­zeitig kün­digen, erhält der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner die
ver­ein­barte Ver­gü­tung, muß sich jedoch ersparte Auf­wen­dungen oder durch­ge­führte oder bös­willig
unter­las­sene Ersatz­auf­träge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Par­teien ver­ein­baren jedoch eine
Pau­scha­lie­rung der bis zu der Kün­di­gung erbrachten Leis­tungen und Auf­wen­dungen wie folgt: Bei
Kün­di­gung vor Arbeits­be­ginn: 10% der ver­ein­barten Ver­gü­tung bzw. ist eine solche nicht ver­ein­bart
gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neu­este Fas­sung) übli­chen
Ver­gü­tung. Dar­über hinaus sind natür­lich abwei­chende indi­vi­du­elle Ver­ein­ba­rungen mög­lich. Dem
Auf­trag­geber bleibt der Beweis tat­säch­lich gerin­gerer Leis­tungen oder höherer Auf­wen­dungen
vorbehalten.

11. Schluss­be­stim­mungen
11.1 Sofern der Auf­trag­geber Kauf­mann ist, ist Erfül­lungsort und Gerichts­stand der Sitz des
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners.
11.2 Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.